Satzung

Präambel

Das Landesnetzwerk bayerischer Mehrgenerationenhäuser (MGH) ist ein Zusammenschluss der im Freistaat Bayern aktiven Mehrgenerationenhäuser. Es ist offen für alle Einrichtungen, die

  • Generationenübergreifend arbeiten
  • an Lösungen für die demografischen Herausforderungen arbeiten
  • sich am Bedarf ihres Quartiers orientieren
  • offene Häuser mit Möglichkeiten zur Begegnung sind
  • bürgerschaftliches Engagement fördern und ermöglichen und
  • als Informations- und Dienstleistungsdrehscheibe arbeiten

Das Landesnetzwerk fördert den Ansatz der Mehrgenerationenhäuser auf Landesebene, vertritt die im Verein zusammengeschlossenen Einrichtungen in landesweiten Gremien und in bundesweiten Zusammenschlüssen, fördert den fachlichen Austausch und betreibt Lobbyarbeit.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Landesnetzwerk bayerischer Mehrgenerationenhäuser e.V.“ und ist unter der Nr. VR 207449 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§52 und 53 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in allen anerkannten Zwecken der Abgabenordnung. Dies erfolgt insbesondere durch
    • a) das Eintreten für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches, freiwilliges, bürgerschaftliches Engagement in Mehrgenerationenhäusern
    • b) die Öffentlichkeitsarbeit auf Landes- und Bundesebene zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
    • c) die Bildung einer landesweiten, trägerübergreifenden, fachlichen und fachpolitischen Vertretung und Unterstützung der in ihr zusammengeschlossenen lokal agierenden Mehrgenerationenhäuser
    • d) die Entsendung von Vertreter/innen in gesellschaftliche, fachliche und fachpolitische Gremien, die sich mit Fragen des bürgerschaftlichen Engagements und der Weiterentwicklung der Mehrgenerationenhäuser befassen (Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern, Bundesnetzwerk der Mehrgenerationenhäuser, etc.)
    • e) die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachtagungen
    • f) die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Arbeit von Mehrgenerationenhäusern und für das bürgerschaftliche Engagement in Kooperation mit dem bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie der katholischen Stiftungshochschule München
    • g) die Herausgabe von bildungs- und fachpolitischen Stellungnahmen zur Weiterentwicklung von Mehrgenerationenhäusern
    • h) die Bündelung von Erfahrungen zur Steigerung der Effektivität und zur Erhöhung der Fachlichkeit der Mehrgenerationenhäuser
    • i) die Vernetzung der Mehrgenerationenhäuser auf Landes- und Bundesebene
      j) die Positionierung der Mehrgenerationenhäuser als fester Bestandteil der städtischen und ländlichen bzw. der regionalen und überregionalen Infrastruktur (Lobbyarbeit)
  1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer für das Ehrenamt angemessenen Vergütung ausgeübt werden. Dabei wird §3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Rechtslage in Anwendung gebracht.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede juristische Person werden, die eine Einrichtung vertritt, die im Sinne der Präambel arbeitet. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können auch natürliche Personen werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
  4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderer Weise um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
  5. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Liquidation Austritt, Ausschluss oder Tod, einer juristischen Person durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschließungsbeschluss endgültig.

§4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Mittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen. Mitgliedsbeiträge sind einmal jährlich bis zum
30. April des laufenden Jahres zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten:
      • a) Satzungsänderungen
      • b) Vereinsauflösung
      • c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      • d) Einsprüche nicht aufgenommener Mitgliedskandidaten und ausgeschlossener Mitglieder
      • e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
      • f) Genehmigung des Haushaltsplans und Feststellung der Jahresrechnung
      • g) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
      • h) Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze und Schwerpunkte der Gesamttätigkeit des Vereins
    2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse per E-Mail zugesandt wurde. Einer Einladung per E-Mail muss ausdrücklich widersprochen werden.
    3. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
    4. Eine Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
    5. Jedes ordentliche Mitglied ist durch einen Delegierten/eine Delegierte vertreten und hat eine Stimme. Juristische Personen, die mehrere Mehrgenerationenhäuser in Trägerschaft haben, die ordentliche Mitglieder sind, haben pro Mitgliedseinrichtung einen Delegierten/eine Delegierte bzw. eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
    6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    7. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Online-Abstimmungsverfahren ist möglich. Ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei einer Satzungsänderung sowie bei Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
    8. Ein Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung.
    9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer/die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin ernannt und kann auch ein Nichtmitglied sein.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin, einem Schriftführer/einer Schriftführerin und weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um zwei Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen zu wählen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende /die Vorsitzendeden Ausschlag. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.
    Dieser nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr und unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden.
  6. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und sind vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung zwei
    Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für die Dauer von jeweils drei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung versandt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige anerkannte Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Über den Empfänger entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Schlußbestimmungen

  1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist im Wege des Mitgliederbeschlusses durch eine wirksame zu ersetzen, die den gemeinnützigen Zwecken möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 27.09.2017 errichtet und tritt mit der Eintragung ins zuständige Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2019 beschlossen.

Die Satzung als pdf-Datei (172 KB) zum Download

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